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Was geschieht, wenn Beamte oder Richter sich in Nicht-EU-Bürger verlieben?
21.12.2011 * Allen meinen Lesern wünsche ich erholsame Feiertage und ein gutes neues Jahr 2012. Unser Wunsch, dass Behörden und Gerichte „bürgerfreundlich" denken und entscheiden, wird im Bereich „Ausländer- und Asylrecht" leider wohl nicht ganz in Erfüllung gehen. Denn zu oft wird zu wenig differenziert: ja, selbstverständlich gibt es Fälle, in denen Behörde und Gerichte aufgrund der Gesetzeslage negativ entscheiden müssen; an manchen Stellen ist auch der Gesetzgeber gefordert, das Gesetz zu verbessern. Aber: sehr oft entscheiden Behörden und Gerichte im Rahmen der gültigen Gesetze zu sehr am negativen Ende des eigenen Spielraums - so hat man jedenfalls den Eindruck. Da geht es oft mehr um die Durchsetzung von Abschottung und Abschiebung „um jeden Preis" (oft als stillschweigende allgemeine Handlungslinie innerhalb einer Behörde oder eines Gerichts) als um humanitäre Erwägungen. Menschliche Belange bleiben leider zu oft auf der Strecke.
So will zum Beispiel der Gesetzgeber ausdrücklich, dass die sogenannte „zweite Generation" hier eine Chance haben soll, auch wenn die „erste Generation" (also die Eltern, die oft vor zwanzig oder mehr Jahren hier illegal mit den Kindern einreisten oder später wurden die Kinder hier geboren) Fehler gemacht hat. Behörden und Gerichte legen bei der 2. Generation nach meiner Erfahrung jedoch zu strenge Maßstäbe an. Oft liegt es auch am Gesetz: so ist es nicht verständlich, warum es der im Jahr 2011 neu in Kraft getretene § 25a AufenthG Heranwachsenden nur bis zum 21. Lebensjahr erlaubt, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, auch wenn sie mit ihren Eltern illegal eingereist waren. Was geschieht mit denen, die genauso lange in Deutschland leben, einen Schulabschluss haben, hier gross geworden sind, aber 22 oder 23 Jahre alt sind?
Auch im Visumverfahren werden menschliche Schicksale zu selten respektiert. Es stellt sich doch schon von vorneherein die Grundsatzfrage, warum es der Obrigkeit, dem Staat, erlaubt sein soll, mir vorzuschreiben, in welcher Sprache ich die Ehe führen soll? Sie glauben es nicht? So aber ist die Gesetzeslage: Ihr künftiger Ehepartner soll bitte vor der Einreise nach Deutschland Deutsch lernen! Ist das nicht eine absurde, unmenschliche Bestimmung seitens der Obrigkeit? Kann sich der Staat nicht vorstellen, dass Deutsche eine Ehe eventuell auch in einer anderen Weltsprache führen wollen? Warum genügt es nicht, dass mein Ehepartner zu mir nach Deutschland reisen darf und dann hier innerhalb von ein, zwei Jahren Deutschkurse besucht? Wie absurd dieses Gesetz ist, zeigt sich schon daran, dass es Ausnahmen gibt: und zwar für EU-Bürger, die in Deutschland leben! Dieser Personenkreis (EU-Bürger, die in Deutschland leben) braucht für seinen zuziehenden Ehepartner gerade keinen Sprachnachweis der Stufe A1. Das nennt man „Inländerdiskriminierung", also Diskriminierung von Deutschen. Eine weitere Ausnahme regelt das Gesetz für Akademiker. Die benötigen auch keinen Deutschtest. Da werden also andere Bevölkerungskreise erneut diskriminiert, nämlich diejenigen, die nach Ansicht der Obrigkeit nicht genügend Bildung haben.
Oft denke ich mir, ich wünschte dem einzelnen Beamten oder Richter, der über solche Visumverfahren entscheidet, dass er (sie) sich auch mal selbst in jemanden verliebt, der nicht aus der EU stammt. Und dann wünsche ich mir zum frohen Fest, dass dieser Beamte oder Richter von seinen Berufskollegen den gleichen strengen Maßstab auferlegt bekommt wie in allen anderen Fällen auch. Würde der Beamte oder Richter sich dann nicht wünschen, seine Berufskollegen würden doch in seinem Fall mal eine Ausnahme machen? Vermutlich gelingt es ihm auch, denn er braucht ja nur auf dem „kleinen Dienstweg" ein Telefonat zu führen und auf den § 16 Abs. 5 AufenthG und ein entsprechendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach in Ausnahmefällen vom Sprachtest abgesehen und ein Visum zur Durchführung eines Sprachkurses in Deutschland erteilt werden kann. Ich wette, in den meisten Fällen benötigt ein solch verliebter Beamter oder Richter daraufhin keinen Anwalt, um seine Nicht-EU-Verlobte nach Deutschland zu holen. Oder wir hoffen auf den Alternativverlauf: der verliebte Beamte oder Richter bemerkt plötzlich aufgrund eigener Erfahrung, wie unmenschlich sein bisheriges Handeln war, und gönnt fortan den Bürgern, zu deren Leben er entscheiden soll, die gleiche vom Gesetz erlaubte Vergünstigung. Ein schönes Fest noch.
Anrechnung der Dauer eines Asylverfahrens bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
25.09.2011 * Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 13.09.2011 entschieden, dass bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen die Dauer eines vorangegangenen Asylverfahrens auch dann zu berücksichtigen ist, wenn der Aufenthalt zwischen dem Abschluss des Asylverfahrens und der ersten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis über einen längeren Zeitraum nur geduldet war.
Der Entscheidung liegt der Fall eines aus Äthiopien stammenden Klägers zugrunde, der 1996 im Alter von 16 Jahren ohne seine Eltern nach Deutschland eingereist war. Nach einem erfolglosen Asylverfahren wurde sein Aufenthalt ab Mai 2005 geduldet. Im März 2007 erhielt er eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen und beantragte daraufhin, ihm unter Anrechnung der Dauer seines Asylverfahrens eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Diesen Antrag lehnte die Ausländerbehörde ab. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde zur Neubescheidung; der Hessische Verwaltungsgerichtshof wies die Klage hingegen ab. Er begründete dies damit, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) voraussetze, dass der Ausländer seit sieben Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen sei. Auf diese Frist könne die Dauer des vom Kläger betriebenen Asylverfahrens nicht angerechnet werden, da zwischen dem Abschluss des Asylverfahrens und der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine Unterbrechung von über einem Jahr liege, in der der Aufenthalt des Klägers nur geduldet gewesen sei und er keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gehabt habe.
Dem ist der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt. Nach § 26 Abs. 4 AufenthG kann einem Ausländer im Ermessenswege eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn er - neben der Erfüllung anderer Integrationsvoraussetzungen - seit sieben Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ist (§ 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Auf diese Frist ist die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens anzurechnen (§ 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG). Das gilt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch dann, wenn dem Ausländer nach Abschluss des Asylverfahrens zunächst eine Duldung erteilt wurde. Die Anrechnungsregelung verlangt keinen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Asylverfahrens und der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats zur Vorgängerregelung in § 35 Ausländergesetz 1990. Eine andere Auslegung würde die Vorschrift in weiten Teilen leerlaufen lassen. Der Gesetzgeber hat die humanitären Bleiberechte zwar inzwischen neu geregelt. Nach einem erfolglosen Asylverfahren ist ein nahtloser Übergang in einen humanitären Aufenthaltstitel aber auch weiterhin vielfach nicht möglich. Die gesetzlich angeordnete Anrechnung der Dauer des Asylverfahrens auf die Siebenjahresfrist hindert die Ausländerbehörde aber nicht, bei der Ausübung ihres Ermessens grundsätzlich zu verlangen, dass der Ausländer zumindest eine gewisse Zeit im Besitz einer humanitären Aufenthaltserlaubnis ist, bevor ihm eine Niederlassungserlaubnis erteilt wird. Denn ein lediglich zur Durchführung eines Asylverfahrens gestatteter Aufenthalt stellt nicht in jedem Fall eine vollwertige Grundlage für eine Integration in die hiesigen Verhältnisse dar. Außerdem ist bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen, aus welchen Gründen der Aufenthalt nach Abschluss des Asylverfahrens zunächst nur geduldet wurde und ob sich hieraus Rückschlüsse auf die Integration des Ausländers ergeben.
Da der Kläger aufgrund der Anrechnungsregelung die Siebenjahresfrist erfüllt, war das Verfahren zur Prüfung der weiteren für einen Anspruch auf Neubescheidung erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
BVerwG 1 C 17.10 - Urteil vom 13. September 2011 (Text: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts)
Ab 1. September 2011: Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT)
Ab
dem 1. September 2011 löst der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) im
Kreditkartenformat die bisherigen Aufenthaltstitel in Papierform ab.
Dies hat einige wesentliche Auswirkungen für die Inhaber von
Aufenthaltstiteln.
Die
Einführung wurde für alle EU-Staaten verpflichtend festgelegt, um die
Aufenthaltstitel der EU für Drittstaatsangehörige zu vereinheitlichen
und durch die Nutzung biometrischer Daten Missbrauch vorzubeugen. Eine
Antragstellung ist erst notwendig, wenn der jetzige Aufenthaltstitel
abläuft oder der Pass abgelaufen ist/verloren wurde und ein neuer Pass
vorliegt. Die bisherigen Aufenthaltstitel in den Reisepässen und
Passersatzpapieren behalten ihre Gültigkeit maximal bis zum 30.04.2021.
Die
Gültigkeit des eAT richtet sich nach der Art des Aufenthaltstitels bzw.
der Bescheinigung über ein Aufenthaltsrecht und der
aufenthaltsrechtlichen Entscheidung der Ausländerbehörde. Bei
unbefristeten Aufenthaltstiteln ist die Karte 10 Jahre gültig.
Ein
auf der Karte enthaltener Chip wird neben den persönlichen Daten und
dem ausländerrechtlichen Status ein Lichtbild und bei
Drittstaatsangehörigen ab dem 6. Lebensjahr zwei Fingerabdrücke
speichern. Nebenbestimmungen werden auf ein Zusatzblatt gedruckt und
zusätzlich auf dem Chip gespeichert. Die biometrischen Daten sollen die
eindeutige Zuordnung von Aufenthaltstitel und Besitzer garantieren und
so deren Missbrauch verhindern und dürfen nach den gesetzlichen
Bestimmungen nur von berechtigten staatlichen Stellen wie den
Ausländerbehörden und der Polizei eingesehen werden. Die Fingerabdrücke
bleiben nur bis zur Abholung des eAT in der Ausländerbehörde gespeichert
und werden dann gelöscht, „eine bundesweite Datenbank ist gesetzlich
nicht vorgesehen“ heißt es in der Infobroschüre des BAMF und BMI.
Der
eAT bietet die freiwillige Möglichkeit der Nutzung einer elektronischen
Ausweisfunktion für Transaktionen im Internet und an Automaten sowie
der Speicherung einer elektronischen Signatur zum rechtsverbindlichen
Unterzeichnen digitaler Dokumente.
Die
Gebühren für den eAT werden in der Regel um 50 Euro erhöht. Die
bisherige Gebührenbefreiung von Familienangehörigen Deutscher entfällt
beim eAT.
Die
Auslieferung eines elektronischen Aufenthaltstitels dauert einige
Wochen und sollte daher rechtzeitig beantragt werden. Ab dem 6.
Lebensjahr ist wegen der Abnahme der Fingerabdrücke immer eine
persönliche Vorsprache erforderlich.
Quelle: Hessischer Flüchtlingsrat
Wichtige Änderungen im Aufenthaltsgesetz ab 1. Juli
Ein Amerikaner in Berlin...
25.05.2011 * In einem von RA Sprung betreuten Fall kam es in den letzten Monaten zu merkwürdigen Dingen. Die Ausländerbehörde in Berlin meinte, ein US-Staatsangehöriger, der mit seinem Sohn legal nach Berlin einreiste und dort bei einem angesehenen Arbeitgeber eine Führungsposition bekam, solle doch erst einmal wieder zurück in die USA und ein Visum für Deutschland beantragen. In völliger Verkennung der Rechtslage versuchte die Ausländerbehörde, die beantragte Aufenthaltserlaubnis auf geradezu schikanöse Weise zu verweigern. Erst eine Klage und ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht Berlin brachte die Ausländerbehörde zu der Einsicht, dass die Gesetzeslage zu respektieren ist: US-Staatsbürger dürfen in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, brauchen hierfür nicht in die USA zurück zu reisen, und wenn es eine Führungsposition ist, dann braucht die Agentur für Arbeit auch nicht zuzustimmen. Der Sachbearbeiterin bei der Ausländerbehörde war es wohl egal, dass nun der Steuerzahler für die Kosten des Verfahrens aufkommen muss.
Keine Papiere: was tun?
25.04.2011
* In Deutschland leben schätzungsweise 50.000 Menschen (die Zahlen
variieren je nach Interpretation) ohne Aufenthaltserlaubnis oder
Duldung; aus den verschiedensten Gründen halten sich diese Menschen also
illegal in Deutschland auf.
Die
oft gestellte Frage "Können Sie uns helfen?" oder den Satz "Sie sind
unsere letzte Hoffnung" - will ich aus anwaltlicher Sicht gerne ganz
generell so beantworten:
Zunächst muss ich wissen, aus welchem ehrlichen Grund der/die betroffene Mensch sich in Deutschland illegal aufhält. Gibt es einen abgelehnten Asylantrag? Gibt es eine Ausweisung wegen Straftaten? Geht es einfach um arbeiten und Geld verdienen in Deutschland? Oder gibt es andere Gründe? All das muss ich vorher wissen, um dann - nach Prüfung des Einzelfalls - einen Ratschlag geben zu können oder um "die Sache" wirklich übernehmen zu können.
Dabei
ist es von Anfang an wichtig, von mir keine Wunder zu erwarten. Es
kommt nämlich manchmal vor, dass ich zu dem Ergebnis komme, dass ich
leider nicht helfen kann. Dann rate ich immer zur freiwilligen Ausreise =
oft gibt es eine Möglichkeit, nach einer frewilligen Ausreise einen
neuen Visumantrag oder eine Wiedereinreise zu beantragen, und dann ist
die freiwillige Ausreise immer die beste Lösung.
2. Generation soll eine Aufenthaltserlaubnis erhalten
Kein Aufenthalt nach Heirat in Dänemark
Verbesserungen im Ausländerrecht geplant
22.11.2010 * Aus einer Presseerklärung der Innenministerkonferenz: "ie Innenminister und Senatoren sprechen sich dafür aus, gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden eine eigene gesicherte Aufenthaltsperspektive zu eröffnen. Die Eltern der Jugendlichen können ein Aufenthaltsrecht erhalten, wenn sie ausreichende Integrationsleistungen erbracht haben und den Lebensunterhalt ihrer Familie überwiegend sichern können.
Die Teilnehmer halten weiterhin eine Verstärkung der Maßnahmen zur Integration für erforderlich. Sie sprechen sich dafür aus, dass ausreichende Mittel für die Sprachförderung und die Vermittlung von Kenntnissen über die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte Deutschlands durch Sprach- und Integrationskurse zur Verfügung stehen.
Die Minister und Senatoren befürworten zudem neue, klare Rechtsgrundlagen im Aufenthaltsgesetz und in der Integrationskursverordnung für den Datenaustausch zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, den Kursträgern, den Sozialleistungsträgern sowie den Ausländerbehörden.
Auch bei der Frage nach dem Umgang mit so genannten Integrationsverweigerern konnten sich die Minister und Senatoren einigen. Sie halten es für erforderlich, dass bei Verstößen die ausländerrechtlichen Sanktionsinstrumente zur Durchsetzung der Pflicht zur Teilnahme am Integrationskurs konsequent angewendet werden müssen.
Bleiberecht für straffällig gewordenen Ausländer
Aufenthaltserlaubnis für Mandanten
Bundesverwaltungsgericht: Keine Aufenthaltserlaubnis bei verweigerter „Freiwilligkeitserklärung“
10.11.2009 * Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen entsteht, nur weil ausreisepflichtige Ausländer nicht freiwillig ausreisen wollen und sich deshalb weigern, die Freiwilligkeit ihrer Ausreise gegenüber der konsularischen Vertretung ihres Heimatstaates zu bekunden (BVerwG, Urteil vom 10.11.2009, 1 C 19.08).
Altfallregelung: für 62.000 Menschen ab 1. Januar keine Verlängerung?
08.10.2009
* Durch die sogenannte Bleieberechtsregelung der Innenministerkonferenz
aus dem Jahr 2006 und die anschliessende Altfallregelung in § 104a
Aufenthaltsgesetzt erhielten bis heute 62.668 Menschen, die schon vor
Juli 2001 bzw. Juli 1999 in Deutschland waren und nur eine Duldung
hatten, eine Aufenthaltserlaubnis. Im Gesetz ist jedoch vorgesehen,
dass dieser Personenkreis ab dem 1. Januar 2010 seinen Lebensüberhalt
überwiegend selbst sichern muss. Viele dieser Personen haben aufgrund
der Wirtschaftskrise entweder keine Aussicht auf Arbeit oder es droht
der Verlust des Arbeitsplatzes. Es besteht daher die Gefahr, dass die
Aufenthaltserlaubnis nicht mehr verlängert und erneut wiederum nur eine
Duldung erteilt wird. Daher hat die Flüchtlingsorganisation "Pro Asyl"
eine Kampagne gestartet, in der die neue Bundesregierung aufgefordert
wird, eine schnelle Lösung dieses Problems zu finden.Schengen-Visum: Längerer Aufenthalt kann auch nach Einreise beantragt werden
Bundesverwaltungsgericht zum Verhältnis von Aufenthaltserlaubnis und "offensichtlich unbegründeter" Asylablehnung
26.08.2009 * In einem von RA Sprung vertretenen Revisionsverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht am 25.08.2009 eine Grundsatzentscheidung getroffen. Es ging um folgendes Problem: wenn jemand einen Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt erhielt – darf er trotzdem später eine Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen erhalten, zum Beispiel nach § 104a Aufenthaltsgesetz (Altfallregelung)? Die Frage war deshalb entstanden, weil das bisher nicht möglich war, denn in einem anderen Paragraph wird dies ausgeschlossen (§ 10 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz). Das Bundesverwaltungsgericht hat nun der Revision stattgegeben und entschieden, daß die gesetzliche Sperre für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die durch die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet ausgelöst wird, nicht eingreift, wenn die Asylablehnung vor dem 1. Januar 2005 bestandskräftig geworden ist. Aktenzeichen BVerwG 1 C 20.08 Urteil vom 25. August 2009 – siehe auch Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgericht Nr. 52/2009
Aufenthaltserlaubnis für türkische Familie
Unbefristete Aufenthaltserlaubnis auch bei Krankheit
26.10.2008 * Erneut hat ein Gericht bestätigt, daß eine unbefristete Aufenthaltserlaubis (=Niederlassungserlaubnis) erteilt werden muß, auch wenn der Ausländer erkrankt ist und somit nicht in der Lage ist, zu arbeiten ( = "den Lebensunterhalt sichern"). In dem Fall ging es darum, daß der betreffende Ausländer laut ärztlicher Bescheinigung "höchstens 3 - 6 Stunden leichte Arbeit" verrichten durfte, er hatte jedoch keine entsprechende Arbeitsstelle gefunden (Bayerischer VGH, Urteil vom 16.04.2008, Az. 19 B 07.336).
Bundesverwaltungsgericht: Zulassung der Revision bei Altfallregelung
12.09.2008 * In vier von RA Sprung vertretenen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 27.08.2008 und 01.09.2008 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die vier negativen Entscheidungen der 2. Instanz (Hesssicher Verwaltungsgerichtshof) aufgehoben und die Revision zugelassen. In den Fällen geht es um eine juristische Spezialität: "vermittelt die Soll-Vorschrift des § 104a Abs. 1 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 AufenthG?"
Eine rechtlich komplizierte Angelegenheit - die man in einfachen Worten vielleicht so zusammenfassen kann: Jemand kommt vor 01.07.2001 (mit Kindern) oder vor 01.07.1999 (alleinstehend) nach Deutschland und stellt einen Asylantrag; der Asylantrag wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt; seitdem lebt man mit Duldung in Deutschland und könnte eigentlich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG erhalten - wenn nicht die Spezialnorm des § 10 des Aufenthaltsgesetzes wäre, die verbietet, daß man vor Ausreise eine Aufenthaltserlaubnis erhält, sofern der Asylantrag seinerzeit als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht muß nun klären, ob der Gesetzgeber mit der Einführung der Altfallregelung auch jenen Personenkreis begünstigen wollte, dessen Asylantrag nicht nur "einfach abgelehnt", sondern "offensichtlich unbegründet" abgelehnt wurde.
Aufenthaltserlaubnis für ausländische Mutter eines deutschen Kindes
19.08.2008 * Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit einem Beschluß vom 06.05.2008 (3 N 246/06) entschieden: die Klägerin dieses Verfahrens ist eine mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratete Ausländerin. Ihr während der Ehe geborenes Kind stammt biologisch nicht vom Ehemann ab. Das OVG betont, dass er trotzdem als Vater gilt, so dass das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG an die Mutter kann nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden.
Verbesserungen für junge Ausländer mit Duldung
24.07.2008 * Die Bundesregierung hat ein Aktionsprogramm beschlossen, damit der Mangel an Fachkräften behoben wird. Darin enthalten sind auch Verbesserungen für junge Ausländer, die nur eine Duldung haben. Der Originaltext des Aktionsprogramms für junge Geduldete lautet:
„Deutschland wird vor allem die Potenziale derjenigen jungen Ausländer und Ausländerinnen nutzen, die durch Integration im Inland mit der deutschen Kultur vertraut sind und hier ihre Ausbildung absolvieren ("Bildungsinländer/innen"). Häufig haben sie jedoch wegen des Aufenthaltsstatus der Eltern keine Aufenthaltsperspektive; sowohl die Bleiberechtsregelung der IMK vom 17. November 2006 als auch die gesetzliche Altfallregelung in §§ 104a, 104b AufenthG stellen für die Erlangung eines sicheren Aufenthaltsstatus für zahlreiche, insbesondere jüngere Geduldete insoweit hohe Hürden auf. Auch beruflich gut qualifizierte Geduldete, die ihre Ausbildung in Deutschland erfolgreich abgeschlossen haben und Geduldete, die sich aufgrund ihrer bereits im Herkunftsland erworbenen Qualifikationen am Arbeitsmarkt bewährt haben, können einen Beitrag zur langfristigen Deckung des Fachkräftebedarfs leisten. Für junge geduldete "Bildungsinländer/innen" und beruflich gut qualifizierte Geduldete, die über eine verbindliche Einstellungszusage oder bereits über ein entsprechendes Arbeitsverhältnis verfügen, werden folgende Verbesserungen eingeführt:
• Junge Geduldete, die sich noch keine vier Jahre im Bundesgebiet aufhalten und deshalb nach den allgemeinen Regelungen noch keinen gleichrangigen Arbeitsmarktzugang besitzen, erhalten erleichterten Zugang zu einer Ausbildung. Eine Veränderung des Status als Geduldete ist hiermit während der Ausbildung noch nicht verbunden.
• Geduldete, die gut integriert sind und erfolgreich in Deutschland eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert haben, erhalten einen sicheren Aufenthaltsstatus
(Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung).
• Geduldete Hochschulabsolventen und -absolventinnen, deren Studienabschluss in Deutschland anerkannt ist, und die zwei Jahre lang durchgängig in einem ihrer Qualifikation entsprechenden Beruf gearbeitet haben, und geduldete Fachkräfte, die zwei Jahre lang durchgängig in einer Beschäftigung tätig waren, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung voraussetzt, erhalten einen sicheren Aufenthaltstatus (Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung).
Die Umsetzung des ersten Punktes erfolgt durch Ministerverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die anderen beiden Vorschläge werden durch Änderung des Aufenthaltsgesetzes realisiert. Hierzu wird im 4. Abschnitt "zum Zwecke der Erwerbstätigkeit" eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung für qualifizierte Geduldete eingeführt. Für die qualifizierten Geduldeten finden grundsätzlich die gleichen Ausschlusskriterien Anwendung, die heute bereits in der Altfallregelung des § 104a Abs. 1 AufenthG vorgesehen sind.
Aufenthaltserlaubnis für neun Familienmitglieder nach 16 Jahren
03.06.2008 * In einem von RA Sprung betreuten Fall hat eine Ausländerbehörde einer 9köpfigen kurdischen Familie aus dem Libanon, die seit 1992 geduldet in Deutschland leben, eine Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung erteilt. Der zuständigen Ausländerbehörde, die den Fall sorgfältig prüfte, ist hierfür ausdrücklich zu danken. Die gesamte Familie konnte sehr gute Integrationsleistungen sowie eigenständige Beschäftigung (eigene Sicherung des Lebensunterhalts durch Arbeit) nachweisen.
Dauer-Aufenthalt für Studenten und Au-Pair
15.05.2008 * Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24.01.2008 können Studenten oder Au-Pair ihren EU-Aufenthalt verfestigen, sodaß sie nicht mehr ausreisen müssen. Allerdings müssen hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Iraner können Aufenthaltserlaubnis erhalten
13.02.2008 * Iraner, die seit Jahren nur eine Duldung haben (etwa, weil ihr Asylantrag abgelehnt wurde), können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Nähere Informationen bitte nur per Email anfordern bei Rechtsanwalt Sprung.
Schärfere Ausweisungen verstossen gegen EU-Recht
07.01.2008 * Von Teilen der Politik wird zur Zeit eine schnellere Ausweisung von straffällig gewordenen ausländischen Jugendlichen gefordert. Die Anwaltskanzlei Sprung weist darauf hin, daß nach geltendem EU-Recht (EU-Richtlinien und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes) zumindest für langjährig hier lebende oder geborene Ausländer größtenteilsSchutz vor solchen Ausweisungen besteht. Einige europäische Urteile der vergangenen Jahre legen fest, dass in Deutschland verwurzelte Jugendliche nur nach schweren Haftstrafen von mindestens fünf Jahren ausgewiesen werden dürfen.
Allgemeines
Deutschland benötigt dringend mehr gute Steuer- und Rentenzahler, mehr Fachkräfte und Wissenschaftler. Ein politischer Wille hierzu, der diesem Ziel gerecht würde, ist in dem seit dem 28.08.2007 geltenden Aufenthaltsgesetz leider auch nicht in Ansätzen erkennbar.
Unbefristete Aufenthaltserlaubnis = Niederlassungserlaubnis
Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen, (ACHTUNG: dies bezieht sich u.a. auf Straftaten)
6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Davon gibt es natürlich Ausnahmen, die im Einzelfall zu prüfen sind. Wer zum Beispiel krank oder nur vermindert erwerbsfähig ist, muß nicht alle diese Voraussetzungen erfüllen.
Illegal - keine Duldung - kein Visum - keine Aufenthaltserlaubnis?
Sind Sie illegal in Deutschland? Schildern Sie mir vertraulich Ihre Situation an die extra hierfür eingerichtete vertrauliche Emailadresse: legal@email.de * Ich prüfe, ob ich Ihnen rechtlich helfen kann. Als Rechtsanwalt bin ich an meine Schweigepflicht gebunden. Ihr Email erreicht mich direkt und persönlich. Rechtsanwalt Sprung
Aufenthaltserlaubnis für Geschäftsleute / Geschäftsführer
Nach dem neuen, seit 28.08.2007 geltenden Aufenthaltsgesetz haben sich die Voraussetzungen für Geschäftsleute, eine längere Aufenthaltserlaubnis für Deutschland zu bekommen, geringfügig verbessert. Allerdings müssen immer noch selbst ausländische Geschäftsführer einer inländischen GmbH verschärfte Kriterien erfüllen, um hier auf längere Zeit (eventuell mit ihren Familienangehörigen) leben zu können. Abgesehen davon, daß diese bürokratischen und finanziellen Restriktionen die deutsche Wirtschaft gerade nicht fördern, sondern behindern, entgehen dem deutschen Staat durch diese Gesetze enorme Steuereinnahmen. Da es hier auf eine sorgfältige Prüfung und Vorgehensweise im Einzelfall ankommt, ist es ratsam, zur Klärung dieser Fragen direkt mit Rechtsanwalt Sprung Kontakt aufzunehmen.
Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Jeder, der in Deutschland lebt oder gelebt hat - auch Nicht-EU-Staatsangehörige - kann eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einlegen, selbst wenn er jetzt nicht mehr im Bereich der EU wohnt. Voraussetzung ist, daß die Verletzung von einzelnen Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention gerügt wird. Außerdem muß man in dem Land, in dem man lebt, bereits alle Rechtsmittel eingelegt haben. Beispiel: ein im Alter von 10 Jahren (1972) nach Deutschland gekommener Türke hat hier geheiratet und 4 Kinder. Wegen einiger Straftaten wurde er im August 2003 in die Türkei abgeschoben. Hiergegen hat er zunächst ohne Erfolg in Deutschland geklagt. Danach hat er Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt. Das europäische Gericht hat ihm Recht gegeben und jetzt Deutschland verurteilt, und zwar wegen Verletzung von Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens).
PRAXISTIP:Man muß jedoch beachten, daß man nur 6 Monate nach dem letzten Urteil in Deutschland Zeit hat, um die Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einzulegen.Da für eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof viele Einzelheiten genau zu beachten sind, empfehle ich dringend, daß sich Betroffene rechtzeitig in meiner Kanzlei melden, damit die Beschwerde gut vorbereitet werden kann.
Wer ist staatenlos? Ausweis und Aufenthaltserlaubnis für Staatenlose möglich
"Hinreichend nachgewiesen ist die Staatenlosigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass die Staaten, als deren Angehörige die Betroffenen überhaupt in Betracht kommen, ihn nicht als Staatsangehörigen ansehen. An diesen Nachweis dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden, insbesondere kann allein durch die Feststellung, die Staatsangehörigkeit sei ungeklärt, der Anspruch noch nicht verneint werden... Zu berücksichtigen ist zudem die potenzielle Beweisnot des Ausländers, wenn trotz eines schlüssigen und im Wesentlichen widerspruchsfreien Vortrags ... das Fehlen der in Frage kommenden Staatsangehörigkeit(en) nicht gesondert belegt werden kann." Konsequenz: es muß ein Ausweis und eine Aufenthaltserlaubnis für Staatenlose erteilt werden.
Die Kanzlei RA Sprung beantragt für Staatenlose die Ausstellung eines deutschen Ersatzausweises und einer Aufenthaltserlaubnis. Anfragen per Email.
Neues Ausländergesetz seit dem 28. August 2007 in Kraft
Formell ist es ein Gesetz, welches zahlreiche EU-Richtlinien "umsetzen" soll und eine Reihe anderer Gesetze ändert. Unter anderem ist ein neues Bleiberecht für langfristig Geduldete geregelt. Offiziell heisst das Gesetz: "Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 = BGBl. I 1970ff."
Neue Altfallregelung jetzt gültig:
Ausländer mit einer Duldung können schon jetzt eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, müssen aber dann bis zum 31.12.2009 eine Arbeit finden. Voraussetzung ist, daß sie am 01.07.2007 mindestens 8 Jahre in Deutschland leben; Familien mit minderjährigen Kindern müssen mindestens 6 Jahre in Deutschland leben. Daraus errechnen sich folgende Stichtage:
Ausländer ohne Familie: Einreise nach Deutschland vor dem 01.07.1999
Ausländer mit minderjährigen Kindern: Einreise nach Deutschland vor dem 01.07.2001
Achtung: Angehörige (Kinder) dieser Familien, die inzwischen volljährig (über 18 Jahre) und noch nicht verheiratet sind, erhalten auch eine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie bei der Einreise nach Deutschland noch minderjährig (unter 18 Jahre) waren!
Rechte ausländischer Väter gestärkt
Das Bundesverfassungsgericht hat in den letzten 2 - 3 Jahren in mehreren Entscheidungen die Rechte von ausländischen Vätern gestärkt, die trotz hier bestehender Familie oder trotz hier lebender Kinder abgeschoben werden sollten.
In folgenden Situationen kann auf der Basis dieser Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Anwaltskanzlei RA Sprung - je nach Lage des Einzelfalles - bei den Behörden und falls erforderlich bei den Gerichten eine Duldung und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen:
- Geschiedener Vater, Kind oder Kinder leben bei der Mutter, Vater hat Sorge- oder Umgangsrecht,
- Nicht-verheirateter leiblicher Vater eines noch ungeborenen oder bereits geborenen Kindes, Mutter hat Aufenthaltserlaubnis oder ist Deutsche, oder das Kind hat Aufenthaltserlaubnis oder ist Deutsch.
In diesen Fällen ist eine Duldung und später eine Aufenthaltserlaubnis möglich, auch wenn der Vater zur Zeit ohne Duldung ist oder sogar Vorstrafen hätte (Einzelfallprüfung erforderlich).
Kein Pass - trotzdem Aufenthaltserlaubnis?
09.05.2007 * In einer bemerkenswerten Entscheidung hat das oberste Verwaltungsgericht für Bayern (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof) am 11.12.2006 (24 B 06.2158) entschieden, daß eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, auch wenn der Ausländer keinen Heimatpaß besitzt. Bisher war es so, daß die Ausländerbehörden stets auf die sogenannte "Mitwirkungspflicht" des Ausländers zur Beschaffung eines Heimatpasses gedrängt haben; in dem Urteil stellt der Bayerische VGH jedoch fest, daß auch die Ausländerbehörde ihrerseits bestimmte Pflichten hat und die Verantwortung nicht allein und ausschließlich auf den passlosen Ausländer abwälzen darf. Das Gericht hat hierfür den Begriff der "wechselseitigen Verpflichtungen von Ausländerbehörde und Ausländer" entwickelt. Praxistip: das Urteil ist besonders für diejenigen wichtig, die eine Duldung besitzen, lange Jahre in Deutschland leben, denen es aber aus bestimmten Gründen nicht zumutbar ist, mit dem Konsulat in Verbindung zu treten.
Wohnsitzbeschränkung für Flüchtlinge?
Flüchtlinge, die bereits anerkannt sind (entweder nach Art. 16a Grundgesetz, oder nach § 51 Absatz 1 des -alten- Ausländergesetzes oder nach § 60 Absatz 1 des -neuen- Aufenthaltgesetzes), können ihren Wohnsitz in Deutschland prinzipiell frei wählen. Nur wenn sie noch von Sozialhilfe abhängig sind, kommt es zu dem Problem, daß die freie Wahl des Wohnsitzes nicht mehr möglich sein könnte, weil die neue Stadt, in der man leben möchte, die Sozialhilfe nicht mehr übernimmt.
Für dieses Problem gibt es jedoch eine Lösung im europäischen Recht; selbst Ausländerbehörden und Gerichte kennen diese Lösung teilweise nicht. Für nähere Informationen nutzen Sie bitte die Online-Beratung.